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Kernzonenerweiterungen in der neuen BZO

§50 PBG Planungs- und Baugesetz Kt. ZH

„Kernzonen umfassen schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen“.

In der aktuellen Revision der Zürcher Bau- und Zonenordnung wurde auch die Kernzone Höngg erweitert.

Die historischen Karten www.maps.zh.ch von J. Wild (~1850) oder die Siegfriedkarte von 1880 zeigen, dass der Hauptzugang von Zürich nach Höngg über die Limmattalstrasse führte.

Die Begründung des Amtes für Städtebau für die Einzonung der Bäulistrasse ist deshalb nicht nachvollziehbar.

Die Häuser der Bäulistrasse, mit ungeraden Hausnummern: ein vor ca. 2 Jahren erstellter Neubau und ein in der Mitte der 50er Jahr erstelltes Mehrfamilienhaus liegen innerhalb des alten Rebberges, hinter dessen denkmalgeschützten Mauer.

Diese Gebäude in eine Kernzone zu verbannen ist sowohl architekturgeschichtlicher als auch städtebaulicher Humbug und ein unzulässiger Eingriff in die Nutzungsrechte der Eigentümer.

Bei diesen Liegenschaften, welche vorher in der W2 lagen, können in Zukunft weder die Dachgeschosse aufgestockt- noch Balkonvergrösserungen oder Anbauten erstellt werden.

Ich persönlich finde es bedenklich, dass die betroffenen Eigentümer über die Umzonung ihrer Liegenschaften nicht einmal persönlich informiert wurden.

Ebenso fragwürdig ist die Umzonung der Socar Tankstelle in die Kernzone- zumal bis 1960 hier ein viel grösserer Gasthof stand (§50 PBG?).

Gegen den Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann bis Ende September 2017 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden, was ich allen betroffenen Eigentümern dringend empfehle.

Urs Esposito Dipl. Arch. ETH/SIA