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Bundesgericht gibt Verein JA zum Seeuferweg Recht

Seeuferwegverein darf Baubewilligungen im Gewässerraum einsehen


Das Bundesgericht hat in seinem Urteil dem Verein JA zum Seeuferweg das Recht zugesprochen, Einsicht zu nehmen in eine rechtskräftige Baubewilligung inklusive Konzessionsvertrag für eine Liegenschaft am Ufer des Zürichsees. Aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips ist der Verein befugt, Bewilligungen für Bauten in Seenähe einzusehen, um die entsprechende Bewilligungspraxis der Behörden zu erfassen. Die gegen das Einsichtsgesuch gerichtete Beschwerde der Grundstückbesitzerin wurde vom Bundesgericht als offensichtlich unbegründet erachtet.

 


Der Verein JA zum Seeuferweg stellte im Jahr 2019 bei einer vor wenigen Jahren erstellten Liegenschaft am See auf Konzessionsland fest, dass das Wohngebäude sehr nahe ans Wasser gebaut worden war. Darum beantragte er Einsicht in die rechtsgültigen kantonalen und kommunalen Baubewilligungsdokumente inklusive Konzessionsverträge. Die Eigentümerin war damit nicht einverstanden und beschritt den Rechtsweg bis ans Bundesgericht. Sie befürchtete, dass der Verein aus der Baubewilligung Rückschlüsse auf ihre persönlichen und finanziellen Lebensverhältnisse ziehen würde, um sie im Rahmen der Debatte über einen Seeuferweg an den Pranger zu stellen.

Das Vertrauen in die Behörden stärken
Der Verein stützte sein Einsichtsgesuch auf den in der Kantonsverfassung verankerten und im Gesetz über die Information und Datenschutz (IDG) präzisierten Grundsatz, dass jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat, soweit dem Ansinnen nicht überwie- gende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. In seinen Erwägungen legt das Bundesgericht dar, es entspreche dem Zweck des IDG, eine nachträgliche Kontrolle der Praxis der Behörden durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen und insbesondere prüfen zu können, ob die Behörden eine rechtsgleiche Bewilligungspraxis verfolgten.

Kein Geheimhaltungsgebot für rechtskräftige Baubewilligungen
Die Geheimhaltung von rechtskräftigen Baubewilligungen würde diesem Zweck widerspre- chen. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass mit der öffentlichen Auflage von Bauge- suchen dem Öffentlichkeitsprinzip Genüge getan sei, widersprach das Bundesgericht. Die zeitliche Befristung der öffentlichen Auflage von Baugesuchen diene der Verfahrensbeschleu- nigung und der Schaffung von Rechtssicherheit, jedoch nicht der späteren Geheimhaltung.

Kritische Berichterstattung ist legitim
Eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Informationszugangs wäre gemäss dem Gericht einzig dann denkbar, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen wäre, dass dadurch einer betroffenen Person ein Schaden zugefügt wird. Im vorliegenden Fall fehlten jedoch Hinweise dafür, dass der Verein JA zum Seeuferweg die Informationen missbräuchlich verwenden werde. Die Befürchtung, dass der Verein die politische Diskussion zum Seeuferweg anhand der Überbauung ihres Grundstücks führen könnten, vermöge kein überwiegendes privates Geheimhaltungsinteresse zu begründen, zumal die kritische Berichterstattung über Baubewilligungen grundsätzlich zulässig sei.

Fazit
Der Verein JA zum Seeuferweg sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt und ist hoch motiviert, auch bei anderen ufernahen Liegenschaften, um Einsicht in die Baugesuchsakten zu ersuchen. Er schaut den Informationen, die er im vorliegenden Fall und in weiteren Fällen er- halten wird, gespannt entgegen. Der Verein erhofft sich auf diese Weise eine Klärung der heute offenbar gängigen behördlichen Praxis, für Baubewilligungen im Bereich von Ufer- grundstücken systematisch Ausnahmebewilligungen zu erteilen.


Der Verein „JA zum Seeuferweg“ ist ein parteipolitisch unabhängiger, ideeller Verein, der sich im Kanton Zürich dafür einsetzt, dass See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden.
Dabei haben für den Verein der Naturschutz sowie die ökologische Aufwertung und die Revitalisierung von Gewässern hohes Gewicht.  Da der Zürichsee sehr stark verbaut und dicht besiedelt ist, ist es nötig, seine Ufer nach den Vorgaben des Bundes zu revitalisieren und gleichzeitig unter Berücksichtigung des Naturschutzes für Fussgängerinnen und Fussgänger entsprechend dem eidgenössischen Raumplanungsgesetz wieder zugänglich zu machen. 
Mehr Informationen dazu auf «uferinitiative.ch».

Oder wenden Sie sich an:
Julia Gerber Rüegg

Präsidentin Verein JA zum Seeuferweg
079 635 64 60
info@juliagerber.ch